Information über Inflationsausgleichsprämie (IAP)
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Sonderzahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, um die zusätzlichen Belastungen durch steigende Energie- und Nahrungsmittelpreise abzumildern. Insgesamt ist es möglich, bis zu € 3.000 in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 auszuzahlen bzw. in Form von Sachbezügen zu gewähren.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von € 3.000 ist kein Jahresbetrag, sondern kann als Einmalzahlung für den oben genannten Zeitraum bzw. in mehreren kleinen Beträgen (oder Sachbezügen) pro Arbeitnehmer gezahlt werden. Es ist dabei unerheblich, ob in Teil- oder Vollzeit gearbeitet bzw. ob ein Minijob ausgeübt wird. Der Minijob wäre bei Überschreiten der Jahresgrenze durch Zahlung der IAP nicht gefährdet.
- Es wird keine Erstattung geleisteter Zahlungen von Gesetzgeberseite geben. Für den Arbeitgeber besteht keine Zahlungsverpflichtung, sondern es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Der Gleichheitsgrundsatz ist bei der Entscheidung über die Auszahlung an Arbeitnehmer zu beachten.
- Der steuerfreie Höchstbetrag von € 3.000 darf pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden, dies gilt allerdings nicht für Dienstverhältnisse bei demselben Arbeitgeber (mehrfacher Ein- und Austritt im Unternehmen).
- Eine Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. So kann die Inflationsausgleichsprämie z.B. nicht statt vereinbartem (bzw. durch betriebliche Übung zu erwartendem) Weihnachtsgeld gewährt werden.
Zur Klärung, ob eine „betriebliche Übung“ bei von Ihnen in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vorliegt, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. - Bei Gewährung der Inflationsausgleichsprämie muss klar erkennbar sein, dass es sich um Beihilfe(n) oder Unterstützung(en) zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation handelt. Hier sollte aber ein entsprechender Hinweis auf der Entgeltabrechnung (Bezeichnung der Lohnart) ausreichend sein, ggf. kann eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung zu den Unterlagen genommen werden.
Zur Formulierung einer solchen Arbeitsvertragsergänzung bzw. Betriebsvereinbarung wenden Sie sich ggf. an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. - Für eventuelle weitere Besonderheiten stehen die FAQs vom BMF zur Verfügung.
Bei Fragen zu einem Thema kontaktieren Sie uns gerne.