Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich
Sicherlich ist Ihnen aus den Medien bereits bekannt, dass zum 01.07.2023 der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht wird. Der Gesetzgeber sieht hierbei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor. Unabhängig von der Anzahl der Kinder eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin wird der Arbeitgeberanteil dann 1,7 % sein. Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:
Beitrag für | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
---|---|---|---|
Kinderlose | 4,00% | 2,30% | 1,70% |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | 3,40% | 1,70% | 1,70% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15% | 1,45% | 1,70% |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90% | 1,20% | 1,70% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65% | 0,95% | 1,70% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40% | 0,70% | 1,70% |
(Beachten Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren in dieser Angelegenheit aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen könnten sich bis zum 01.07.2023 noch ändern.)
Die Berücksichtigung von Kindern „auf Zuruf“ ist nicht möglich. Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter gegenüber der Pflegekasse oder Sozialversicherungsprüfern nachzuweisen.
Als Nachweis eignet sich z. B. eine Kopie der Geburtsurkunde. Sind alle bereits älter als 25 Jahre, reicht der Nachweis für 1 Kind. Bis zum Alter von 25 Jahren ist der Nachweis für alle Kinder zu erbringen.
Für Kinder, die nach dem 01.07.2023 geboren werden, ist ein Nachweis der Elterneigenschaft unaufgefordert dem Arbeitgeber auszuhändigen.
Bei Fragen rufen Sie uns gerne an. In einem persönlichen Gespräch können wir Ihnen dann die Hintergründe erläutern und Ihre Fragen beantworten.
Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab Januar 2023
Lange wurde darüber geredet, ab 01.01.2023 startet sie nun verpflichtend: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben weiterhin die Pflicht, Ihnen die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Allerdings geben sie keinen „gelben Schein“ mehr ab, sondern Sie als Arbeitgeber müssen aktiv werden und die Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen (Beginn und Ende der AU, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung, etc.).
Für den Abruf der eAU steht Ihnen das Onlineportal SV-Net zur Verfügung. Dort können Sie nach Registrierung die Abrufe selbst vornehmen. Die rückgemeldeten Daten geben Sie dann zur Berücksichtigung bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung an uns weiter.
Wenn Sie den Abruf der eAU nicht selbst vornehmen möchten, bieten wir Ihnen an, das für Sie zu übernehmen. In diesem Fall teilen Sie uns jeweils schriftlich (per E-Mail) mit, wenn Arbeitnehmer sich krankmelden. Wir rufen die Daten bei der Krankenkasse ab, verfolgen die Rückmeldung und geben die Daten an Sie weiter.
Information über Inflationsausgleichsprämie (IAP)
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Sonderzahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, um die zusätzlichen Belastungen durch steigende Energie- und Nahrungsmittelpreise abzumildern. Insgesamt ist es möglich, bis zu € 3.000 in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 auszuzahlen bzw. in Form von Sachbezügen zu gewähren.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von € 3.000 ist kein Jahresbetrag, sondern kann als Einmalzahlung für den oben genannten Zeitraum bzw. in mehreren kleinen Beträgen (oder Sachbezügen) pro Arbeitnehmer gezahlt werden. Es ist dabei unerheblich, ob in Teil- oder Vollzeit gearbeitet bzw. ob ein Minijob ausgeübt wird. Der Minijob wäre bei Überschreiten der Jahresgrenze durch Zahlung der IAP nicht gefährdet.
- Es wird keine Erstattung geleisteter Zahlungen von Gesetzgeberseite geben. Für den Arbeitgeber besteht keine Zahlungsverpflichtung, sondern es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Der Gleichheitsgrundsatz ist bei der Entscheidung über die Auszahlung an Arbeitnehmer zu beachten.
- Der steuerfreie Höchstbetrag von € 3.000 darf pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden, dies gilt allerdings nicht für Dienstverhältnisse bei demselben Arbeitgeber (mehrfacher Ein- und Austritt im Unternehmen).
- Eine Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. So kann die Inflationsausgleichsprämie z.B. nicht statt vereinbartem (bzw. durch betriebliche Übung zu erwartendem) Weihnachtsgeld gewährt werden.
Zur Klärung, ob eine „betriebliche Übung“ bei von Ihnen in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vorliegt, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. - Bei Gewährung der Inflationsausgleichsprämie muss klar erkennbar sein, dass es sich um Beihilfe(n) oder Unterstützung(en) zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation handelt. Hier sollte aber ein entsprechender Hinweis auf der Entgeltabrechnung (Bezeichnung der Lohnart) ausreichend sein, ggf. kann eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung zu den Unterlagen genommen werden.
Zur Formulierung einer solchen Arbeitsvertragsergänzung bzw. Betriebsvereinbarung wenden Sie sich ggf. an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. - Für eventuelle weitere Besonderheiten stehen die FAQs vom BMF zur Verfügung.
Bei Fragen zu einem Thema kontaktieren Sie uns gerne.